1. Da bei einer freiberuflichen Sozietät der Mandantenstamm die wesentliche Betriebsgrundlage bildet, ist regelmäßig eine
Realteilung anzunehmen, wenn die vormaligen Gesellschafter die von ihnen betreuten Mandanten mitnehmen und sie in eigene Praxen
überführen.
2. Führt nur ein einziger der real teilenden GbR-Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit einer dritten Person fort,
so handelt es sich bei dieser fortsetzenden Gesellschaft um eine andere und damit neue gesellschaftliche Mitunternehmerschaft.
3. Der Annahme einer Realteilung steht nicht entgegen, dass die (ehemaligen) GbR-Gesellschafter es rechtsfehlerhaft unterlassen
haben, zusammen mit der Schlussbilanz der GbR eine Aufgabebilanz zu erstellen. Sie scheitert auch nicht an dem Umstand, dass
im Vertrag über die Auflösung der Gesellschaft anstelle des Begriffs ”Realteilung” die Formulierung ”Ausscheiden der Gesellschafter
aus der GbR” gewählt worden ist, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt die beabsichtigte Realteilung – hier mit Spitzenausgleich
– herbeigeführt hat.
Unter Aufhebung des Feststellungsbescheides 1994 vom in Form der Einspruchsentscheidung vom
wird dem Beklagten aufgegeben, die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1994 für die C und Partner GbR, E, auf der
Grundlage einer Realteilung des Gesellschaftsvermögens der GbR durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dem Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1776 EFG 2003 S. 1776 Nr. 24 INF 2003 S. 884 Nr. 23 QAAAB-05949
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