1. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erfordert die ”Kassensturzfähigkeit” der Aufzeichnungen. Es muss jederzeit möglich
sein, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen. Auch bei
Ermittlung der Bareinnahmen eines Tages ”Tageslosung”) durch einen sogenannten Kassenbericht ist die tägliche Feststellung
des Kassenbestandes für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung unentbehrlich. Wird dagegen der Endbestand für jedes Blatt des
Kassenbuches nur rechnerisch ohne Zählung des Kasseninhalts ermittelt, ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß.
2. Ausführungen zu den im Einzelnen festgestellten Mängeln der Buchführung und weiteren Indizien dafür, dass es sich nicht
nur um bloße Formfehler, sondern auch um materielle Unrichtigkeiten gehandelt hat, sowie zur darauf fußenden Berechtigung
des Außenprüfers, die Buchführung zu verwerfen und Zuschätzungen vorzunehmen.
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1750 EFG 2003 S. 1750 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3632 GAAAB-05948
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