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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 225/01 EFG 2004 S. 27

Gesetze: EStG 1997 § 16 Abs. 3, EStG 1997 § 4 Abs. 4, EStG 1997 § 24 Nr. 2

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

ehemaliges häusliches Arbeitszimmer

Verwertungshindernis

Einkommensteuer 1997–1999

Leitsatz

Der Verwertung des nach der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführten Aktivvermögens steht ein Verwertungshindernis entgegen, soweit es sich hierbei um Räumlichkeiten handelt, die in das private Wohnhaus des Steuerpflichtigen und seiner Familie integriert sind. Die fortbestehende betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ist somit insoweit zu bejahen. Die für die Verbindlichkeiten gezahlten Schuldzinsen stellen daher in Höhe des Bruchteils nachträgliche Betriebsausgaben dar, der dem Anteil der Räumlichkeiten an dem gesamten Teilwert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entspricht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1322 Nr. 22
EFG 2004 S. 16 Nr. 8
EFG 2004 S. 27
EFG 2004 S. 27 Nr. 1
INF 2003 S. 926 Nr. 24
KÖSDI 2004 S. 14049 Nr. 2
MAAAB-05946

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