Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Zuständigkeit bei Amtshilfe
Leitsätze
1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen Vollstreckungsmaßnahmen können gegen die den beizutreibenden Forderungen
zugrunde liegenden bestandskräftigen Steuerfestsetzungen keine Einwände mehr erhoben werden.
2. Führt eine ausländische Steuerbehörde im Wege der Amtshilfe Vollstreckungsmaßnahmen wegen inländischer Abgabenrückstände
eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen durch, so ist die ausländische Behörde für das Vollstreckungsverfahren selbst
zuständig. Die Zuständigkeit des inländischen Finanzamts für Fragen der Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt unberührt.
Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der ausländischen Behörde bleibt dem Betroffenen nur die Möglichkeit, sich mit den nach
dem ausländischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen zu wehren.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-05939
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