Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als
Werbungskosten
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine
berufsbegleitende Promotion können jedenfalls dann Werbungskosten sein,
wenn sie –ebenso wie ein Hochschulstudium– für das Berufsziel
regelmäßig erforderlich ist. Denn mit der Promotion erbringt der
Doktorand den Nachweis, dass er über das allgemeine Studienziel hinaus in
seinem Fachgebiet zu einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung
befähigt ist.
2. Ein Hochschullehrer ist i.d.R.
erst mit seiner Promotion in der Lage, seinen Dienstaufgaben in Lehre und
Weiterbildung umfassend nachzukommen.
3. Zu den abziehbaren Aufwendungen
für die Promotion können auch die Kosten einer Forschungsreise zu
Archivzwecken ins Ausland gehören. Aufwendungen für die Mitnahme des
Ehegatten fallen allerdings auch dann unter das Abzugsverbot des
§ 12 Nr. 1 EStG,
wenn der Doktorand seinen Ehegatten als wissenschaftliche Hilfskraft für
juristische Archivrecherchen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnis
für ein Monatsgehalt von 700 DM beschäftigt hat.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1770 EFG 2003 S. 1770 Nr. 24 KÖSDI 2004 S. 14014 Nr. 1 PAAAB-05932
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