Geänderte Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft
als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO
Körperschaftsteuer 1989
Gewerbesteuermessbetrag 1989
Leitsatz
Die Änderung des dem
Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft stellt einen
Lebenssachverhalt dar, dem steuerrechtliche Bedeutung für die Besteuerung
von Einkommensteilen des Organträgers zukommt. Dieses Ereignis entfaltet
Wirkung für die Vergangenheit, da dem Organträger das Einkommen der
Organgesellschaft nach der zwingenden Zurechnungsnorm des § 14 KStG in dem
Kalenderjahr zuzurechnen ist, in dem die Organgesellschaft das Einkommen
bezogen hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die Änderung der
gegen den Organträger ergangenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1667 EFG 2003 S. 1667 Nr. 23 OAAAB-05928
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