1. Eine mittelbare
Grundstücksschenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker
nur einen Teil der Kosten eines Gebäudes oder einer bestimmten an einem
Grundstück oder einem Gebäude vorzunehmenden Maßnahme
trägt. Auch ist unerheblich, ob Geld gegeben oder eine Geldforderung
abgetreten wird.
2. Bei der Finanzierung eines Anteils
von weniger als 10 % des Kaufpreises durch den Schenker ist die Annahme einer
mittelbaren Grundstücksschenkung ausgeschlossen. Es widerspricht der
Lebenserfahrung, bei solchen im Verhältnis zum Gesamtaufwand geringen
Beträgen von einer mittelbaren Schenkung eines Grundstücksteils
auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1462 Nr. 24 EFG 2003 S. 1798 Nr. 24 EFG 2003 S. 2805 AAAAB-05924
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