§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993/1996 ist
teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die geförderten
Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte eines nach den Vorschriften
des Investitionszulagegesetzes begünstigten Betriebes verbleiben
müssen. Danach besteht kein Anspruch auf Investitionszulage für
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb zur Nutzung überlassen werden,
der, falls er die Wirtschaftsgüter selbst angeschafft hätte, nach den
Regelungen des
§ 11 InvZulG keinen
Anspruch auf Investitionszulage gehabt hätte.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1728 EFG 2003 S. 1728 Nr. 23 DAAAB-05910
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