1. Findet eine vom Arbeitgeber als
sogenannte Jahrestagung der Außendienste veranstaltete Mitarbeiterreise
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht im ausschließlich
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, da neben fachbezogenen
Fortbildungsveranstaltungen auch in wesentlichem Umfang Programmpunkte von
einigem Erlebniswert enthalten sind, so stellen die zur Finanzierung dieser
Unternehmung getätigten Aufwendungen geldwerte Zuwendungen an die
teilnehmenden Mitarbeiter dar. Es handelt sich um steuerpflichtigen
Arbeitslohn, für den Lohnsteuer einzubehalten ist. Kommt der Arbeitgeber
dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann er zur Lohnsteuerhaftung
herangezogen werden.
2. Der geldwerte Vorteil ist mit den
hierfür üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten. Nicht
maßgeblich ist, welchen Betrag der einzelne Arbeitnehmer zur Erlangung
des entsprechenden Vorteils hätte aufwenden müssen.
3. Von einem schuldhaften Verhalten
des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn sich allein schon angesichts der
Höhe der Aufwendungen die Einholung einer Auskunft nach
§ 42e EStG
geradezu aufgedrängt hätte. Macht der Arbeitgeber von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss er sich fahrlässiges Verhalten
vorwerfen lassen, und kann sich der späteren Haftungsinanspruchnahme nicht
unter Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum entziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1779 EFG 2003 S. 1779 Nr. 24 UAAAB-05900
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