Einheitswertermittlung bei einem Grundstück, das mit einem als Musterhaus dienenden Fertighaus bebaut ist
Leitsatz
Als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne ist jedes Bauwerk anzusehen, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung
Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von
einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist. Diese Voraussetzungen werden von Musterhäusern erfüllt.
Die Eigenschaft eines Musterhauses als Gebäude schließt es begrifflich aus, es als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren.
Werden Fertighäuser nur für Ausstellungszwecke genutzt und müssen anschließend abgebrochen werden, kann keine gewöhnliche
Nutzungsdauer von 70 Jahren angesetzt werden.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1761 EFG 2003 S. 1761 Nr. 24 UAAAB-05884
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