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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5624/02 AO EFG 2004 S. 5

Gesetze: AO § 46 Abs. 2, AO § 46 Abs. 3, AO § 46 Abs. 6, AO § 218 Abs. 2 Satz 2, BGB § 125, BGB § 242

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei Vorliegen eines Formmangels

Leitsatz

  1. Auf den in der unvollständigen Angabe des Abtretungsgrunds (bloße Negation der Sicherungsabtretung) ggf. liegenden Formmangel der Abtretungsanzeige kann sich die Finanzbehörde nach Treu und Glauben nicht erstmals nach 5 Jahren berufen, wenn sie den Abtretungsempfänger zunächst zu ergänzenden Angaben aufgefordert hat, aufgrund deren sie bereits vorher einen geschäftsmäßigen Erwerb der Forderung ausschließen konnte.

  2. Die im Zivilrecht für die Treuwidrigkeit der Berufung auf einen Formmangel entwickelte Voraussetzung des ”schlechthin untragbaren Ergebnisses” kann nicht auf die allein der Verwaltungsvereinfachung dienende Angabe des Abtretungsgrundes übertragen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 163 Nr. 3
EFG 2004 S. 5
EFG 2004 S. 5 Nr. 1
QAAAB-05881

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