Investitionen in Tankstellen als ”Investitionen in Betriebsstätten des Handels”
Leitsatz
Investitionen einer Mineralölgesellschaft in das bewegliche Anlagevermögen verpachteter Tankstellen im Fördergebiet sind
ungeachtet der Erfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen von der Investitionszulage ausgeschlossen, weil
die selbständigen Pächter in Bezug auf die Tankstellen aufgrund der ihnen überlassenen Verfügungsmacht eigene Betriebsstätten
des Handels und keine Vertriebsbetriebsstätten des Investors unterhalten.
Bei der Prüfung, ob eine von der Investitionszulage ausgeschlossene Betriebsstätte des Handels vorliegt, muss an die nach
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts dort aufgenommene Tätigkeit angeknüpft werden. Die von vornherein geplante
Verpachtung der die Verbleibensvoraussetzung erfüllenden Tankstellen ist daher zulageschädlich.
Fundstelle(n): GAAAB-05880
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