Keine Anwendung des § 174 Abs. 4 AO allein wegen Festsetzungsverjährung im Vorjahr
Leitsatz
1) Die Unmöglichkeit der Bescheidsänderung für ein Jahr, für das bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und für das
die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich hätte erfolgen müssen, führt nicht dazu, dass erst im Folgejahr ein Wechsel der
Gewinnermittlung mit einem entsprechenden Wechselgewinn vorzunehmen ist.
2) Eine erweiterte oder analoge Anwendung des § 174 Abs. 4 AO im Folgejahr kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 12 EFG 2004 S. 12 Nr. 1 IAAAB-05862
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