Keine parallele Förderung einer im räumlichen Zusammenhang belegenen zweiten Wohnung nach dem EigZulG
Leitsatz
Im Falle direkt übereinanderliegender Eigentumswohnungen von Eheleuten ist ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 6 Abs.
1 Satz 2 EigZulG gegeben. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall ein Deckendurchbruch aus statischen und/oder rechtlichen
Gründen ausgeschlossen sein sollte.
Eine parallele Förderung der zweiten Wohnung ist ausgeschlossen, wenn diese von minderjährigen Kindern der Eheleute genutzt
wird. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Wohnung erst nachträglich angeschafft wird, um ausreichenden Familienwohnraum zu
schaffen.
Die Objektbeschränkung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG stellt auch dann keine verfassungswidrige Benachteiligung von Eheleuten
im Vergleich zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dar, wenn jeder der beiden Ehegatten eines der Objekte als
Alleineigentümer erworben hat.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1669 EFG 2003 S. 1669 Nr. 23 ZAAAB-05852
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