Aufrechenbarkeit von Kfz-Steuer-Guthaben im Insolvenzverfahren
Leitsatz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein die Kraftfahrzeugsteuerpflicht beendender Umstand, der dazu führt, dass die
im voraus für den Entrichtungszeitraum gezahlte Kraftfahrzeugsteuer ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Erstattungsanspruch
führt. Ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Entrichtungszeitraum fort,
solange der Insolvenzverwalter das Fahrzeug nicht abmeldet. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld war mit ihrer vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlung erloschen. Es kann damit allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Kfz-Steuer-Guthaben
entstehen, das mit anderen Steuerforderungen aufgerechnet werden könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 298 EFG 2004 S. 298 Nr. 4 FAAAB-05850
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