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Arbeitsrecht | Berechnung des tariflichen Mindestabstandsgebots bei Umgruppierung zum AT-Angestellten
Bestimmt ein Tarifvertrag, dass von seiner Geltung ausgenommen sind Angestellte, deren Monatseinkommen – ohne Grundvergütung und Zuschläge für gesondert abgerechnete Mehrarbeitsstunden – das Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 9 (Hauptstufe) um mehr als 16 % übersteigt, so ist der Tabellenwert des Gehaltsvertrags auch dann maßgebend, wenn die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden, die des AT-Angestellten dagegen 40 Stunden beträgt. Eine Hochrechnung des Tarifgehalts auf 40 Stunden ist nicht zulässig. Der Tarifvertrag stellt bei der Vergleichsgröße ”Monatseinkommen” nicht auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ab. Dies folgt zwingend bereits daraus, dass das ”Monatseinkommen” pauschal gewährte Vergütung für Mehrarbeit einschließt ().