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FG Düsseldorf 06.01.2003 4 V 5814/02 A (Erb) , NWB 51/2003 S. 380

Erbschaftsteuer | subjektive Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung (§ 7 ErbStG)

Der rkr. (Erb) lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (75 v. H. des Verkehrswerts) bei einer Grundstücksveräußerung kann lediglich einen Anscheinsbeweis für die Kenntnis der Vertragsparteien bzw. des Veräußerers von dieser Wertdifferenz und damit für den einer freigebigen Zuwendung innewohnenden Willen zur Unentgeltlichkeit begründen. (2) Durch die Darlegung, dass das Veräußerungsgeschäft unter fremden Dritten abgewickelt wurde und die Gegenleistung maßgeblich aus der Einräumung eines Wohn- und Rentenrechts auf Lebenszeit bestand, kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden.