Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 und § 10 dDBA USA 1954/1965 Art. XV Abs. 1b Nr. 1
Progressionsvorbehalt bei nach DBA steuerbefreiten Einkünften und Verlustrücktrag
Leitsatz
1. Die von der Besteuerung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommenen Einkünfte sind über den Progressionsvorbehalt bei der Festsetzung des Steuersatzes auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die Einkünfte nicht auf den Steuersatz für das Kalenderjahr auswirken, in dem die Einkünfte ohne das Doppelbesteuerungsabkommen zu erfassen wären.
2. Im Falle eines Verlustrücktrags sind daher von der Besteuerung ausgenommene Einkünfte, die im Verlustentstehungsjahr anfallen, bei der Festsetzung des Steuersatzes für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verlust abgezogen wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 345 BFH/NV 1992 S. 29 Nr. 5 BAAAB-05753
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