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Anhörung des Betriebsrates über beabsichtigte Kündigungen
Die Pflicht des Arbeitgebers den Betriebsrat über die beabsichtigten Kündigungen anzuhören besteht unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche, außerordentliche oder eine Änderungskündigung handelt. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung über die Gründe der Kündigung zu unterrichten, § 102 BetrVG. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem Betriebsrat die Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen und in geeigneten Fällen dazu beizutragen, dass die Kündigung unterbleibt. Die Anhörungspflicht besteht in allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt worden ist. Unterbleibt die Anhörung des Betriebsrats ist die dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam. Zu beachten ist, dass die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem KSchG unberührt bleiben, § 102 VII BetrVG.
Mehr zum Thema Anhörung des Betriebsrats über beabsichtigte Kündigungen sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
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