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Untätigkeitsklage – Muster
Untätigkeitsklage - Muster
Die Untätigkeitsklage ist in § 46 FGO geregelt. Danach gilt bei der Untätigkeitsklage wie bei der Sprungklage die Ausnahme, dass bei Vorliegen aller Voraussetzungen Klage erhoben werden kann, ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens. Abgesehen von §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 FGO müssen allerdings auch bei der Untätigkeitsklage die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sein. Abgesehen von diesen, ist auch erforderlich, dass eine Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf fehlt, eine angemessene Frist abgelaufen ist und dass eine Mitteilung über einen zureichenden Grund nicht erfolgt ist.
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Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster:
Feststellungsklage