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Lohnsteueranmeldung
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Lohnsteueranmeldung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums die einbehaltene und übernommene (pauschalierte) Lohnsteuer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 Abs. 2 EStG) anzumelden und abzuführen (§ 41 Abs. 1 EStG). Diese Meldung ist die sog. Lohnsteuer-Anmeldung. Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer (§§ 37a, 37b, 40, 40a und 40b EStG) in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert von der normalen Lohnsteuer einzutragen.
II. Allgemeine Regelungen
Für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG; R 41.3 LStR; H 41.3 LStH) und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen, getrennt nach verschiedenen Bereichen, z.B. getrennt nach Arbeitnehmern, Gehaltsempfängern oder Pauschalierungen gemäß §§ 40 bis 40b EStG, ist nicht zulässig (R 41a.1 Abs. 2 LStR). Diese Regelung gilt auch innerhalb eines Konzerns.
Die pauschale Lohnsteuer ist zusammen mit den laufend anfallenden Lohnabzugsbeträgen in einem Betrag in die Lohnsteuer-Anmeldung einzutragen.
Schönfeld/Plenker, Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer, Lexikon
III. Elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Anmeldungen sind grundsätzlich über das Internet bzw. mittels Datenfernübertragung abzugeben (§ 41a Abs. 1 Satz 1, 2 EStG). Sie sind zwingend mit einem elektronischen Zertifikat zu übermitteln. Dazu muss sich der Nutzer der Übermittlungssoftware zuvor über das ELSTER-Online-Portal authentifizieren lassen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV.
Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (H 41a.1 LStH).
Auf Antrag kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten verzichten (§ 41a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Ist der Arbeitgeber als „Papieranmelder” zugelassen, ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
IV. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
Nach § 41 Abs. 2 EStG wird der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum nach der Höhe der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer bestimmt:
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im Vorjahr abzuführende
Lohnsteuer | Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2
EStG)
| Abgabefrist der
Lohnsteuer-Anmeldung
(§
41a Abs. 1 S. 1 EStG ) |
> 5.000 € |
Kalendermonat (Grundsatz) | am 10. Tag des
Folgemonats |
≤ 5.000 und > 1.080 € | Kalendervierteljahr | jeweils am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober, 10.
Januar |
≤ 1.080 € | Kalenderjahr | am 10. Januar des Folgejahres |
Ist die Betriebsstätte erst im Laufe des Vorjahres eröffnet worden, so ist die sich für das Vorjahr ergebende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat die Betriebsstätte im Vorjahr überhaupt noch nicht bestanden, so ist von der für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführenden Lohnsteuer auszugehen und dieser Betrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 41a Abs. 2 Satz 3, 4 EStG ).
Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er keine Lohnsteuer mehr einbehalten oder übernehmen muss, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (§ 41a Abs. 1 Satz 4 EStG).