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Generalvollmacht – Muster
Generalvollmacht
Mit einer Generalvollmacht ist der Bevollmächtigte befugt, nach außen uneingeschränkt tätig zu werden. Beschränkungen müssen sich aus der Vollmacht selbst ergeben. Soll die Generalvollmacht auch für Grundstücksgeschäfte (z.B. Kauf, und Grundstücksbelastung) oder die Übertragung des gesamten oder eines Bruchteils des Vermögens verwendet werden, muss sie notariell beurkundet werden(§ 311b BGB), ebenso wenn ein Verbraucherdarlehen aufgenommen werden soll (§ 492 Abs. 4 Satz 1 BGB). Für höchstpersönliche Geschäfte sind Vollmachten unzulässig. Bei diesen –meist familienrechtlichen (z.B. Heirat, Lebenspartnerschaft) oder erbrechtlichen Handlungen (z.B. Testament, Erbvertrag) kann man sich nicht vertreten lassen.
Mehr zum Thema Vollmacht sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
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