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Übertragung Gesellschaftsanteil KG – Muster
Übertragung Gesellschaftsanteil KG – Muster
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Die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer KG als Ganzes stellt ein sonstiges, gemäß §§ 413, 398 BGB übertragbares Recht dar, dessen Übertragung der Zustimmung aller anderen Gesellschafter bedarf. Rechtlich zulässig sind auch Übertragungen lediglich eines Teils der Gesellschafterstellung, indem z.B. nur ein Bruchteil der Kapitalbeteiligung oder nur ein Teil der Beteiligung am Gewinn abgetreten wird, sofern der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt.
Die Übertragung des Gesellschaftsanteils bedarf keiner besonderen Form. Dies gilt auch für den Fall, dass sich Grundstücke im Gesellschaftsvermögen befinden. Eine notarielle Beurkundung ist aber dann erforderlich, wenn sich ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Gesellschafters befindet, das gemeinsam mit dem KG-Anteil übertragen werden soll. Ein Sonderbetriebsvermögen entsteht bspw., wenn der Gesellschafter der KG ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück zur Nutzung überlässt.
Jeder Gesellschafterwechsel ist jedoch von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 107, 143 Abs. 2 HGB). Es empfiehlt sich, dort zudem die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks zu beantragen, der klarstellt, dass es sich um eine Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge und nicht um eine Kombination von Ein- und Austritt handelt. Durch die Eintragung des Vermerks wird dann verhindert, dass die persönliche Haftung des veräußernden Gesellschafters nach § 171 Abs. 1 HGB wiederauflebt. In der Praxis verlangen die Registergerichte dafür eine sog. negative Abfindungsversicherung des ausscheidenden Kommanditisten sowie des Komplementärs, in der diese versichern, dass dem Veräußerer für die Übertragung des Gesellschaftsanteils eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder versprochen noch gewährt worden ist (Vgl. BGH, II ZB 11/04).
Nach der neuen gesetzlichen Regelung des § 176 Abs. 2 HGB n.F. haftet der einen KG-Anteil erwerbende Kommanditist - im Gegensatz zu einem neu eintretenden Kommanditisten - nicht für vor Eintragung seines Anteilserwerbs im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten der KG.
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