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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH fungiert diese als Vollhafters in einer GmbH & Co. KG. Sie tritt damit an die Stelle einer natürlichen Person als Komplementär. Unerheblich ist dabei, ob die GmbH einer anderweitig operativen Geschäftstätigkeit nachgeht oder ob die GmbH bereits in einer anderen GmbH & Co. KG als Komplementär-GmbH tätig ist. Stiftungen, Aktiengesellschaften, englische Private companies limited by shares oder Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) kommen ebenfalls als Komplementärinnen in Betracht.

Der entscheidende Vorteil der Rechtsform der GmbH & Co. KG besteht darin, dass die Haftung der Gesellschafter sich auf ihre Stammeinlagen bei der Komplementär -GmbH bzw. auf ihre Kommanditeinlagen bei der KG beschränkt.

In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Geschäftsführervergütung der GmbH bei der KG keine Betriebsausgabe darstellt. In der Praxis häufig anzutreffen ist die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, was ihnen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH – und damit der KG – verschafft. Eine Trennung von Management und Kapital lässt sich dadurch erreichen, dass die Gesellschafter der GmbH nicht mit den Kommanditisten personenidentisch sind (Sog typische oder nicht beteiligungsidentische GmbH & Co. KG).

Für die Gründung einer Komplementär-GmbH gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften zur Gründung einer GmbH. Sie kann bereits vor Eintragung ins Handelsregister – im Stadium der sog. Vor-GmbH – Gesellschafterin der noch in Gründung befindlichen GmbH & Co. KG sein (BGH, BB 1981, 689 ff.). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist vor ihrer Eintragung allerdings nur zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die sich auf das Betreiben des Eintragungsverfahrens beziehen. Soll er darüber hinaus zur Vornahme weiterer Rechtsgeschäfte berechtigt sein, bedarf er hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die Gründungsgesellschafter, die ggf. in die Gründungsurkunde aufgenommen werden sollte.

Mehr zum Thema Komplementär-GmbH sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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