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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Anmeldung der Übertragung eines Kommanditanteils zum Handelsregister – Muster

Reinald Gehrmann
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Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft ist auch dann, wenn die KG Eigentümerin von Grundbesitz ist, nicht formbedürftig. Eine Ausnahme gilt für die Übertragung aller Anteile an einer GmbH & Co. KG in einem einzigen Vertrag, da diese Übertragung diejenige der Anteile an der Komplementär-GmbH einschließt, die notariell zu beurkunden ist (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG).

Für die Übertragung von Geschäftsanteilen des Komplementärs sowie von Kommanditanteilen gelten die Regeln für die Übertragung von OHG-Anteilen entsprechend, d.h. unter anderem, dass auch die Anmeldung der Übertragung eines KG-Anteils zum Handelsregister erforderlich ist (§ 107, § 143 Abs. 2 HGB). Die Rechtsfolge der Übertragung ist der Übergang aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvertrag, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt.

Bei der Anteilsübertragung (Sonderrechtsnachfolge) besteht eine Haftungsbegrenzung des Alt- und Neukommanditisten auf den Wert der Kommanditeinlage bei vollständiger Einlagenleistung und fehlender Einlagenrückgewähr. Zu beachten ist allerdings die gesamtschuldnerische Haftung von Alt- und Neukommanditisten bei nicht, nicht vollständig oder vorzeitig zurückgezahlter Hafteinlage an den Veräußerer.

Mehr zum Thema Übertragung eines KG-Anteils sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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