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GmbH: Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens – Muster
GmbH: Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens – Muster
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Die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens kann von vornherein oder nachträglich in der Satzung erfolgen. Zu beachten ist, dass die Gestattung des Selbstkontrahierens, so genannter Insichgeschäfte, als Vertretungsregel in das Handelsregister eingetragen werden muss. Das Verbot von Insichgeschäften selbst folgt aus § 181 BGB, wonach ein Insichgeschäft zunächst schwebend unwirksam ist und erst durch Genehmigung des Geschäftsherrn (vorliegend die GmbH), vgl. § 177 BGB wirksam wird. Zur Erteilung der Genehmigung ist in einem solchen Fall regelmäßig die Gesellschafterversammlung zuständig.
Mehr zum Thema Insichgeschäft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
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