Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

GmbH–Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft) mbH – Muster

Reinald Gehrmann
Download
  • GmbH–Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft) mbH – Muster

Der Zusammenschluss von Berufsträgern zu einer Berufsausübungsgesellschaft (bis Steuerberatungsgesellschaft) ist ab dem gesetzlich neu geregelt worden. In Abweichung von der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage reicht es nunmehr aus, dass zumindest eine Steuerberater an der GmbH als sog. Berufsausübungsgesellschaft beteiligt und dort aktiv tätig ist und dass er dem Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl angehört.

Nach dem neuen § 50 StBerG dürfen sich Steuerberater ab dem mit folgenden Berufsgruppen zusammenschließen:

  • mit Mitgliedern einer Steuerberater-, Rechtsanwalts- oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;

  • mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen;

  • mit Rechts- und Patentanwälten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer anderer Staaten, die nach der BRAO, der PAO oder der WPO ihren Beruf mit Rechts- und/oder Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen;

  • mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Ab dem sind nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, berechtigt, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen (§ 55g StBerG).

Die Berufsausübungs-/ Steuerberatungsgesellschaft bedarf einer Anerkennung durch die Steuerberaterkammer (§ 32 Abs. 3 StBerG) Erst mit der Bekanntgabe der Anerkennung, erhält die Gesellschaft das Recht die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" bzw. „Berufsausübungsgesellschaft“ zu führen und ist ab diesem Zeitpunkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, § 43 Abs. 4 StBerG. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden.

Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: