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Arbeitshilfe - Stand: 09.01.2024

GmbH: Gesellschafterbeschluss für Kapitalerhöhung – Muster

Reinald Gehrmann
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Die Kapitalerhöhung ist ein satzungsändernder, notariell zu beurkundender Gesellschafterbeschluss, der mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen getroffen worden sein muss (§§ 53, 55 GmbHG).

Regelfall der Kapitalerhöhung ist die Erhöhung gegen Bareinlagen. Zulässig ist jedoch auch eine Erhöhung gegen eine Sacheinlage, bei der die Einlage durch Übertragung eines Vermögensgegenstandes erfolgt, der nicht in Geld besteht (§ 56 GmbHG). Regelmäßig hat das Registergericht die Werthaltigkeit der Sacheinlage entsprechend § 9c GmbHG vor der Eintragung zu prüfen. Eine wirksame Kapitalerhöhung bedarf nach § 55 GmbHG neben dem satzungsändernden Beschluss über die Kapitalerhöhung, der Übernahme der zu leistenden Stammeinlage und der Eintragung ins Handelsregister. Im Hinblick auf die effektive Kapitalerhöhung sind die §§ 53 ff. GmbHG zu beachten. Die Einlagen sind in der vereinbarten Höhe zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Geldeinlagen sind durch Bareinzahlung oder Gutschrift auf ein Bankkonto der GmbH zu bewirken (§ 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

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