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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

GmbH Gesellschafterbeschluss: Bestellung eines Beirats - Muster

Reinald Gehrmann

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  • GmbH – Gesellschafterbeschluss – Bestellung eines Beirates

Die Bestellung eines Beirats in einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist fakultativ. In der Praxis besteht häufig das Bedürfnis zur Einrichtung eines Beirats neben den obligatorischen Organen der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung als beratendes Gremium ohne explizite organschaftliche Befugnisse. Dem Beirat können aber durch die Satzung auch durchaus bedeutsame Kontrollfunktionen eingeräumt werden, so dass seine Stellung der eines fakultativen Aufsichtsrats im Sinne von § 52 GmbHG angenähert wird, so dass er dann auch rechtlich dann wie ein solcher zu behandeln kann.

Dem Beirat können individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter zugeschnittene Beratungs- und Überwachungskompetenzen zugewiesen werden. Zu seinen Aufgaben kann es auch gehören, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern zu vermitteln. Zum Mitglied des Beirats kann keine Person bestellt werden, die bereits für die GmbH als Geschäftsführer tätig ist oder eine beratende Funktion für sie ausübt, wie etwa ihren Jahresabschluss als Wirtschaftsprüfer prüft.

Der Beirat kann auch mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet werden. Dies können aber nur solche sein, die nicht nach dem Gesetz ausschließlich anderen Organen zugewiesen sind. So liegt die Kompetenz zu Grundlagenentscheidungen, wie z.B. Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG), Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 1 GmbHG) und die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), der Gesellschafterversammlung.

Auch die von Gesetzes wegen der Geschäftsführung zugewiesenen Rechte und Pflichten können nicht auf einen Beirat übertragen werden. Zu nennen sind hier die Vertretung der Gesellschaft (§ 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG) sowie Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Anmeldungen zum Handelsregister (§ 78 GmbHG), die Buchführung (§ 41 GmbHG), der Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht (§ 42a GmbHG) sowie die Stellung eines Insolvenzantrages (§ 64 Abs. 1 GmbHG).

Ihm kann aber bspw. die Aufgabe übertragen werden, die Geschäftsführung zu überwachen oder die für die Geschäftsführung geeigneten Personen auszuwählen. In jedem Fall sollten die Gesellschafter die einzelnen Zuständigkeiten des Beirats zur Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten bereits im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und eindeutig festlegen. Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag auch nur die Errichtung eines Beirats vorsehen und alle Einzelheiten einer noch zu verabschiedenden Geschäftsordnung vorbehalten. Der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung eines Beirats ist ohne notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung wirksam.

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