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Arbeitshilfe - Stand: 10.01.2024

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Muster

Reinald Gehrmann
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Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schließen sich die Gesellschafter durch einen Vertrag zusammen, indem sie sich gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag beschriebenen Weise zu fördern (§ 705 BGB). Dieser gemeinsame Zweck kann z.B. in der Vermietung einer Mobilie/Immobilie, der gemeinsamen Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten, dem Betrieb einer Freiberufler-Sozietät, Joint Ventures oder einer Bauherrengemeinschaft bestehen. Ist gemeinsamer Zweck der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist allerdings vom Bestehen einer OHG (offene Handelsgesellschaft) auszugehen, mit der Folge, dass die Vorschriften des HGB (§§ 1 ff., 105 ff. HGB anzuwenden sind.

Man unterscheidet zwischen Außengesellschaften als solchen, bei denen die Gesellschafter als Gesamthand am Rechtsverkehr teilnehmen, und Innengesellschaften, bei denen die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit nicht nach Außen auftreten.

Die Rechtsprechung hat der (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, II ZR 331/00). Insbesondere kann sie selbst Gläubigerin und Schuldnerin sein und haftet selbst für die Erfüllung ihrer Pflichten. Ihre Gesellschafter haben analog § 128 HGB für sämtliche Verbindlichkeiten der GbR einzustehen. Ihr ist das Verhalten ihrer Organe analog § 31 BGB zuzurechnen.

Die GbR ist als solche auch grundbuchfähig, so dass sie auch Eigentum an Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten sowie beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann (BGH, V ZB 74/08).

Mehr zum Thema GbR sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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