Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag – Muster
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag – Muster
Jetzt neu: Dieses Muster als interaktives Dokument (NWB EASY ENTER) nutzen und bearbeiten.
Unternehmensverträge wie der Ergebnisabführungsvertrag und der Beherrschungsvertrag sind gesetzlich im Aktiengesetz in §§ 291 f. AktG geregelt. Werden solche Unternehmensverträge etwa zwischen zwei GmbHs geschlossen, so finden die Vorschriften des AktG entsprechende Anwendung. Durch diese Verträge wird die Leitung einer Gesellschaft (Untergesellschaft) einem anderen Unternehmen (Obergesellschaft) unterstellt (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder die Verpflichtung begründet, den ganzen Gewinn an den anderen Vertragsteil abzuführen (§ 291 Abs. 1 Satz 1. Alt. AktG). Der ganze Gewinn ist dabei der Bilanzgewinn, der sich ergäbe, wenn kein Ergebnisabführungsvertrag bestünde, da in der Handelsbilanz entsprechend der Definition ein Gewinn von 0 ausgewiesen wird. Wegen der zwingenden Verpflichtung auch zur Verlustübernahme, § 302 AktG, hat sich die Bezeichnung Ergebnisabführungsvertrag für den vormals Gewinnabführungsvertrag genannten Unternehmensvertrag etabliert.
Der Abschluss der Unternehmensverträge liegt in der Kompetenz der jeweils vertretungsberechtigten Organe, bei einer GmbH als Beteiligter somit bei dem Geschäftsführer/den Geschäftsführern. Der Geschäftsführer der Untergesellschaft hat den Abschluss der Verträge bei dem für diese zuständigen Handelsregister anzumelden (§ 294 Abs. 1 AktG). Eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch einen Prokuristen ist nicht zulässig. Die Wirksamkeit der Verträge setzt bei den beteiligten Gesellschaften die Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlungen voraus. Umstritten ist dabei u.a., ob der Gesellschafterbeschluss bei der Untergesellschaft mit einer qualifizierten ¾ Mehrheit gefasst werden kann, oder ob die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Der BGH geht davon aus, dass eine ¾ Mehrheit ausreicht (BGH,II ZR 109/10), während die h.M. in der Literatur die Zustimmung aller Gesellschafter fordert.
Mehr zum Thema Unternehmensverträge sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: