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Arbeitshilfe - Stand: 14.10.2013

AG: Einberufung der Hauptversammlung – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft hat unverzüglich nach Eingang des Aufsichtsratsberichts durch den Vorstand zu erfolgen, § 175 Abs. 1 AktG. Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den festgestellten Jahresabschluss und einen etwa gebilligten Konzernabschluss entgegen und beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 AktG), über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 120 AktG), sowie über die Wahl des Abschlussprüfers, 318 Abs. 1 HGB. Zu beachten ist auch § 119 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AktG. Die Einberufung nebst Tagesordnung ist gemäß §§ 121 Abs. 3, 124 Abs. 1 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt zu geben, was regelmäßig durch Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, § 25 AktG.

Mehr zum Thema Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sowie weiterführenden Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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