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Arbeitshilfe - Stand: 10.01.2024

Atypische stille Gesellschaft: Vertrag – Muster

Reinald Gehrmann
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Die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft verpflichten sich in ihrem Gesellschaftsvertrag zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB). Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage und der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sich, auf gemeinsame Rechnung, aber in eigener Verantwortung das Geschäft zu führen (§ 230 HGB). Es handelt sich um eine reine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen, bei der der stille Gesellschafter nicht nach Außen in Erscheinung tritt und aus den abgeschlossenen Geschäften des Betriebs allein der Inhaber des Handelsgeschäfts berechtigt und verpflichtet wird. Bei der typisch stillen Gesellschaft stehen dem Stillen lediglich eine Gewinnbeteiligung (§ 231 Abs. 2 2. Halbsatz HGB) und bestimmte Kontrollrechte (§ 233 i.V.m. § 166 HGB n.F.), aber keine stille Beteiligung am Vermögen des Handelsgewerbes zu. Eine atypisch stille Gesellschaft - und damit steuerlich eine Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) - liegt vor, wenn dem stillen Gesellschafter auch eine Beteiligung am Vermögen des Handelsgewerbes, etwa an den stillen Reserven und einem Geschäftswert - so genanntes Mit-unternehmerrisiko - und eine Teilhabe an der Geschäftsführung - sog. Mitunternehmerinitiative - eingeräumt wird. Die atypisch stille Gesellschaft ist von der GbR abzugrenzen. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass das ihnen das Vermögen des Handelsgeschäfts zur gesamten Hand zustehen soll, liegt eine GbR oder eine OHG vor.

Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner Form, wenn die Einlagen des Stillen nicht in der Einbringung von Grundbesitz (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), eines GmbH-Anteils (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG), des gesamten gegenwärtigen Vermögens des Stillen (§ 311 b Abs. 3 BGB) besteht oder die stille Beteiligung schenkweise eingeräumt werden soll (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Mehr zum Thema atypisch stille Gesellschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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