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Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen
Der Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ist an das jeweils zuständige Integrationsamt zu stellen. Die zwingende Anhörung des Integrationsamtes vor einer solchen Kündigung hängt mit dem besonderen Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen zusammen und folgt aus den Vorschriften des SGB IX (etwa §§ 85 ff.; 68; 117 SGB IX). Daraus folgt auch, dass eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat den Antrag an das Integrationsamt ausführlich und unter Darlegung der Kündigungsgründe unter Aufführung von Beweismitteln zu begründen. Im Weiteren Verlauf holt das Integrationsamt eine Stellungnahme der zuständigen BA, der Arbeitnehmer- und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen. In der Praxis erfolgt die Anhörung meist nicht schriftlich sondern in Form einer mündlichen Verhandlung. Das Integrationsamt hat stets auf eine gütliche Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen hinzuwirken, § 87 Abs. 3 SGB IX.
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