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Arbeitshilfe - Stand: 09.10.2013

Vollmacht – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder Dritten erteilt, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. die Erklärung bedarf nach § 167 BGB nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Soll die Vollmacht auch zur Entgegennahme von Steuererstattungen und Steuervergütungen berechtigen, so sollte dies ausdrücklich vereinbart werden.

Zur wirksamen Abgabe einer Selbstanzeige ist es erforderlich, dass die Vollmacht vor Abgabe der Selbstanzeige erteilt wird. Nicht ausreichend ist eine allgemein erklärte Bevollmächtigung in Steuerangelegenheiten. Deshalb sollte im Betreff der Vollmacht ausdrücklich die Nacherklärung von Einnahmen bzw. Selbstanzeige (neben den Besteuerungszeiträumen und Steuerarten) aufgeführt werden.

Mehr zum Thema Vollmacht sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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