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Schuldbeitritt
Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, so dass eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 421 BGB entsteht. Bei einem Beitritt zu einer Darlehensschuld eines Dritten gelten – sofern es sich nicht um ein von einem Privatmann gegebenes Darlehen handelt – für den Beitretenden immer die Vorschriften des Verbraucherdarlehens gem. §§ 491 ff BGB und zwar auch dann, wenn der Darlehensnehmer selbst kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Insbesondere Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Darlehensschuld der Gesellschaft gegenüber einer Bank beitreten, sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Bei Nichtbeachtung der Regelungen der §§ 491 ff BGB besteht die Gefahr, dass der Schuldbeitritt nichtig ist und auch nicht durch die Auszahlung des Darlehens geheilt wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 492 BGB zu achten.
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