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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Anmeldung zum Partnerschaftsregister – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Anmeldung zum Partnerschaftsregister

Die Anmeldung einer Partnerschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister richtet sich nach §§ 4, 5 PartGG und den §§ 8-12, 13, 13c, d, h, 14-16, 106 Abs. 1 und 108 HGB entsprechend sowie nach der Partnerschaftsregisterverordnung. Sie ist von sämtlichen Partnern vorzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG i.V.m. § 108 Satz 1 HGB). Allerdings kann einem oder mehreren Partnern entsprechende Vollmacht erteilt werden, die der öffentlichen Beglaubigung bedarf. Wesentlich ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft erst mit der Eintragung in das elektronisch geführte Register entsteht. Wird die Gesellschaft vor der Eintragung aktiv, sind die Regelungen zur GbR anzuwenden.

Sie ist von sämtlichen Partnern vorzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG i.V.m. § 108 Satz 1 HGB). Allerdings kann einem oder mehreren Partnern entsprechende Vollmacht erteilt werden, die der öffentlichen Beglaubigung bedarf. Wesentlich ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft erst mit der Eintragung in das elektronisch geführte Register entsteht. Wird die Gesellschaft vor der Eintragung aktiv, sind die Regelungen zur GbR anzuwenden.

Der Partnerschaftsvertrag selbst ist der Anmeldung nicht beizufügen.

Mehr zum Thema Partnerschaftsgesellschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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