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Arbeitshilfe - Stand: 28.01.2025

Kündigung durch Gesellschafter einer OHG - Muster

Reinald Gehrmann

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  • Kündigung durch Gesellschafter einer OHG - Muster

Nach der Gesetzeslage kann das Gesellschaftsverhältnis einer OHG durch den Gesellschafter jederzeit ordentlich gekündigt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält. Ist der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sieht § 132 HGB eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres vor. Die Kündigungsfrist kann durch Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Daneben sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, das Mitgliedschaftsverhältnis jederzeit und ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 132 Abs. 3 HGB n.F.). Dieses Recht kann durch Gesellschaftsvertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (§ 132 Abs. 6 HGB n.F.). Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB n.F.).

Die Gesellschaft wird nach dem Ausscheiden von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Diese durch das HRefG 1998 eingeführte Regelung gilt auch für Gesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden ist. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist die Kündigung den anderen Gesellschaftern gegenüber zu erklären und wird erst durch Zugang bei ihnen wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass die Kündigung durch Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter zu erfolgen hat. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern, einschließlich des Ausscheidenden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 6, 7 Satz 1 HGB n.F.). Bis zur Eintragung seines Ausscheidens haftet er für die Schulden der Gesellschaft im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern (§§ 136, 137 Abs. 1, 15 HGB n.F.).

Das Vermögen der Gesellschaft wächst nach dem Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB, § 712 Abs. 1 BGB n.F.). Scheidet der vorletzte Gesellschafter der OHG aus, geht das Vermögen auf den verbleibenden Gesellschafter über. Dieser Vorgang führt zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation.

Für den Verlust seiner Gesellschafterstellung steht dem Ausscheidenden gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung zu (§ 135 Abs. 1 HGB n.F.), Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 HGB n.F. zu befreien. Die Abfindung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln, die sich grundsätzlich nach dem Anteil bemisst, auf den der Gesellschafter im Falle einer Liquidation der Gesellschaft hätte Anspruch erheben können. Die Gesellschaft hat ihm die für die Bezifferung seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Seine Höhe ist regelmäßig durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln, bei der die materiellen und derivativen immateriellen Wirtschaftsgüter zu Verkehrswerten sowie ein etwa vorhandener originärer Firmen- oder Geschäftswert anzusetzen sind. Es empfiehlt sich dringend, die Modalitäten der Berechnung und Erfüllung des Abfindungsanspruchs detailliert im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Für die Praxis kommen hier vor Allem der IDW Standard S1 und das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG in Betracht.

Auch wenn es sich bei § 738 BGB um eine disponible Regelung handelt, können gesellschafts-vertragliche Regelungen in Abfindungsklauseln von der Rechtsprechung an Hand der §§ 138, 723 Abs. 3 BGB einer Inhalts- sowie einer Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) unterzogen werden.

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