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Anmeldung des Eintritts eines Gesellschafters in eine oHG zum Handelsregister – Muster
Anmeldung des Eintritts eines Gesellschafters in eine oHG zum Handelsregister
Die Notwendigkeit der Anmeldung des Eintritts eines Gesellschafters in eine oHG zum Handelsregister folgt § 107 HGB. Sinn und Zweck des Handelsregisters ist es gerade über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen zu informieren. Es kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz, § 15 HGB.
Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB muss die Anmeldung des eintretenden Gesellschafters dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort enthalten.
Mehr zum Thema Eintritt eines Gesellschafters in eine oHG sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
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