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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters einer oHG zum Handelsregister – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters einer OHG zum Handelsregister

Das Ausscheiden eines OHG- Gesellschafters ist (unabhängig von seinem Grund) von sämtlichen Gesellschaftern – also auch dem ausscheidenden – zum Handelsregister anzumelden (§ 143 Abs. 2 HGB).

Der entsprechenden Eintragung kommt große Bedeutung für den ausscheidenden Gesellschafter zu, weil er bis zur Eintragung dieses Tatbestandes für die Schulden der Gesellschaft im Verhältnis zum Dritten weiter haftet (§ 143 Abs. 2 HGB, § 15 HGB).

Mehr zum Thema Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer oHG sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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