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Arbeitshilfe - Stand: 04.01.2024

Einspruch gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags – Muster

Daniel Eilenbrock
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Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, sofern die Abgabefrist der Steuererklärung nicht eingehalten wurde (vgl. § 152 Abs. 1 AO). Das Verschulden des Vertreters ist dem Erklärungspflichtigen anzurechnen.

Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann sich der Erklärungspflichtige wenden, indem er Einspruch einlegt (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, §§ 347 AO).

Ab einer Fristversäumnis von 14 Monaten hat eine Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu erfolgen. Ein Ermessen liegt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Ermessen vollständig aufgehoben worden ist. Sofern ein Steuerpflichtiger steuerlich nicht beraten wird, läuft die Abgabefrist grds. bis zum 31.07. des Folgejahres (ausgenommen es handelt sich um eine verlängerte Frist im Rahmen der COVID19 Pandemie). Im Zeitraum vom 01.08. – 28.02. des Zweitfolgejahres liegt es im Ermessen der Finanzverwaltung ggü. dem Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag festzusetzen (§ 152 Abs. 1 AO „kann“). Dieses Ermessen fällt beim steuerlichen Vertreter jedoch weg, da bereits gesetzlich eine Frist bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres besteht. Demnach sind bei jeder verspäteten Abgabe die 14 Monate bereits abgelaufen und ein Verspätungszuschlag „ist“ (Gesetzeswortlaut) zwingend vom Finanzamt festzusetzen. Dies schafft insgesamt einen deutlich geringeren Handlungsspielraum.

Mehr zum Thema Verspätungszuschlag sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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