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Arbeitshilfe - Stand: 12.01.2024

Bürgschaft auf erstes Anfordern – Muster

Johannes Hofele
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  • Bürgschaft auf erstes Anfordern - Muster

Bei der Bürgschaft sind drei Parteien beteiligt: Ein Gläubiger (z.B. ein Vermieter), ein Schuldner (z.B. der Mieter) und der Bürge (z.B. die Bank des Mieters), wobei jeweils ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, Schuldner und Bürge und Bürge und Begünstigtem vorliegt. Der Bürgschaftsvertrag stellt grundsätzlich ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen (z.B. Bank) und dem Begünstigten (Vermieter) dar. Dabei trifft den Bürgen eine einseitige Leistungspflicht. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine Sonderform der Bürgschaft, die dem Bürgschaftsgläubiger (Begünstigten, z.B. dem Vermieter) eine besonders schnelle und effiziente Durchsetzung der gesicherten Ansprüche ermöglicht, weil dem Bürgen die meisten Einreden genommen werden. Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Erfüllt der Bürge die Hauptverbindlichkeit, wird der Mangel der Form geheilt (§ 766 BGB). Nach § 767 BGB ist für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Wegen dieser Akzessorietät ist die Bürgenhaftung einerseits meist weniger streng als bei der Garantie oder der Schuldmitübernahme. Andererseits ist Bürge angesichts seiner einseitigen Leistungspflicht besonders schutzwürdig. Ihm stehen daher grundsätzlich alle Einwendungen und Einreden zu, die auch dem Schuldner(z.B. dem Mieter) zustehen (vgl. §§ 768, 770, 771, 776 BGB). Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern werden dem Bürgen aber die meisten dieser Einwendungen genommen. Übernimmt der Bürge eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, kann ihn der Begünstige (Vermieter) in Anspruch nehmen, ohne nachweisen zu müssen, dass die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen (der Sicherungsfall) eingetreten sind. Für die Geltendmachung der Forderung wird im Bürgschaftsvertrag meist ein formalisiertes Verfahren festgelegt. Der Begünstige (Vermieter) muss dem Bürgen nur die Umstände mitteilen, die dort festgelegt sind. Wichtig: Er muss das Bestehen der Hauptforderung nicht darlegen und schon gar nicht beweisen. Der Bürge muss also zunächst zahlen, wenn sich die Bürgschaft auf die Hauptforderung erstreckt und der Begünstigte die Formalien einhält. Hat der Bürge Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Forderung, muss er etwaige Einwendungen in einem eigenständigen Rückforderungsprozess geltend machen.

Für den Gläubiger (Vermieter) ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern eine besondere Privilegierung. Umgekehrt ist sie für den Bürgen sehr risikoreich. Daher kann eine mit Nicht-Kaufleuten Bürgschaft auf erstes Anfordern nur im Rahmen von Individualvereinbarungen vereinbart werden. Da die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der gesetzlichen Regelung abweicht, ist besondere große Sorgfalt geboten, wenn die Bürgschaft formularmäßig (also als AGB) vereinbart wird.

Mehr zum Thema Bürgschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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