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GAufzV § 3 i.d.F. für 2008

§ 3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen

Auf Grund des § 90 Abs. 3 Satz 5 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), der durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl I S. 660) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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