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GAufzV

Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

v. 12.07.2017 (BGBl I S. 2367)
Amtliche Fassung

Änderungsdokumentation: Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung – GAufzV) v. (BGBl I S. 2367) ist am 20. 7. 2017 in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2016 beginnen. — Zur Anwendung siehe § 7.

Fundstelle(n):
VAAAG-53177

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