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BFH Urteil v. - VII R 40/87 BFHE S. 83 Nr. 160,

Gesetze: NATOTrStat Art. I Abs. 1 lit. cNATOTrStat Art. XI Abs. 4, 12NATOTrStat Art. IIINATOTrStatZAbk Art. 2 Abs. 2 lit. aNATOTrStatZAbk Art. 65 Abs. 2, 1NATOTrStatZAbk Art. 66 Abs. 1, 3TruZG 1962 § 6

Leitsatz

Die eingangsabgabenrechtlich privilegierte Eigenschaft als Mitglied der ausländischen Streitkräfte bestimmt sich im Verhältnis zum Aufnahmestaat allein nach den Regeln des NATO-Truppenstatuts und gegebenenfalls des Zusatzabkommens, nicht nach einer Statusanerkennung durch die militärische Dienststelle des Entsendestaats.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 1990 S. 848
BFH/NV 1990 S. 38 Nr. 5
BFHE S. 83 Nr. 160,
RAAAB-04942

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