Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß eine auf dem Kopfbogen der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft geschriebene, in der Wir-Form gehaltene und durch den Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft unterschriebene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auch dann unzulässig ist, wenn der Geschäftsführer Steuerberater ist und dies bei Unterzeichnung der Beschwerde kenntlich macht.
Hilft das FG der Beschwerde gleichwohl ab, so ist der BFH hieran nicht gebunden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 109 BFH/NV 1989 S. 3 Nr. 1 BFHE S. 23 Nr. 154, XAAAB-04940
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