1. Die Ehefrau eines unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen, die zum zivilen Gefolge der französischen Streitkräfte gehört, ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich nicht nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges gemäß Art. X Abs. 1 S. 1 NATOTrStat in der Bundesrepublik aufhält.
2. Art. X Abs. 1 S. 2 NATOTrStat befreit nicht jedes Mitglied einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges von der Besteuerung der Bezüge im Aufnahmestaat, sondern nur diejenigen Mitglieder, die unter Art. X Abs. 1 S. 1 NATOTrStat fallen (Fortführung von BFHE 102, 499, BStBl II 1971, 659).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 290 BFHE S. 30 Nr. 153, WAAAB-04936
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