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BFH Urteil v. - IV R 41/88 BStBl 1989 II S. 592

Gesetze: AO (1977) § 193 Abs. 1AO (1977) § 194 Abs. 1AO (1977) §§ 196, 199 Abs. 1AO (1977) § 208 Abs. 1, 3AO (1977) § 385 Abs. 1AO (1977) § 386 Abs. 1, 2BpO(St) 1978 § 4 Abs. 2

Leitsatz

Hat eine Personengesellschaft zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist das FA durch § 4 Abs. 2 BpO(St) 1978 nicht gehindert, eine Betriebsprüfung für die letzten drei Besteuerungszeiträume anzuordnen, für die noch gewerbliche Einkünfte erklärt wurden; daß die Gesellschaft für spätere Jahre Erklärungen über die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgegeben hat, steht dem nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 592
BFH/NV 1989 S. 26 Nr. 7
BFHE S. 369 Nr. 156,
JAAAB-04923

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