Hat eine Personengesellschaft zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist das FA durch § 4 Abs. 2 BpO(St) 1978 nicht gehindert, eine Betriebsprüfung für die letzten drei Besteuerungszeiträume anzuordnen, für die noch gewerbliche Einkünfte erklärt wurden; daß die Gesellschaft für spätere Jahre Erklärungen über die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgegeben hat, steht dem nicht entgegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 592 BFH/NV 1989 S. 26 Nr. 7 BFHE S. 369 Nr. 156, JAAAB-04923
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