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Grundlagen - Stand: 24.04.2023

Zuständigkeit für die Besteuerung

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb eines ihr zugewiesenen Aufgabenkreises oder Tätigkeitsfeldes tätig zu werden. Die örtliche Zuständigkeit für Haftungsbescheide richtet sich nach dem für den Steuerschuldner zuständigen FA. Sie bildet die Voraussetzung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns der Finanzbehörde. Sie erfasst alle mit den übertragenen Aufgaben zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes geregelt ist.

Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen

  • sachlicher Zuständigkeit, § 16 AO und

  • örtlicher Zuständigkeit, §§ 17 bis 29 AO.

Zur Zuständigkeit der Finanzgerichte im finanzgerichtlichen Verfahren s. Stichwort „Klage”, III. 2 und 3

II. Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit beantwortet die Frage, welche Behörde nach Gegenstand und Art des Aufgabenbereichs tätig werden muss (AEAO zu § 16, Nr. 1). Dies ergibt sich aus dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG), der Abgabenordnung (z.B. §§ 208, 249, 386 AO) und aus anderen Gesetzen (z.B. Investitionszulagengesetz 2007, Eigenheimzulagengesetz, Steuerberatungsgesetz; AEAO zu § 16, Nr. 1) . Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 16 AO nach dem FVG. Bei der Zuständigkeitsregelung innerhalb einer Behörde (Geschäftsverteilung) handelt es sich nicht um die Regelung der sachlichen Zuständigkeit.

Man unterscheidet bei der sachlichen Zuständigkeit die funktionelle und die verbandsmäßige Zuständigkeit.

  • Die funktionelle Zuständigkeit regelt, auf welcher Stufe innerhalb der Hierarchie sachlich zuständiger Behörden (Unter-, Mittel- und oberste Behörde) welche Aufgaben erledigt werden, z.B. Steuerfestsetzung durch die Finanzämter und nicht durch die Oberfinanzdirektion oder das Finanzministerium.

  • Die verbandsmäßige Zuständigkeit regelt, welcher Rechtsträger mit seinem Organ für eine Aufgabe zuständig ist, z.B. eine Bundesbehörde in Abgrenzung zu einer Landesbehörde, eine Gemeinde in Abgrenzung zu einer anderen Gemeinde. Die verbandsmäßige Zuständigkeit hat im Steuerrecht nur dann eine Bedeutung, wenn es um die Steuerberechtigung einer Gebietskörperschaft geht, also z.B. in den Fällen, in denen die Belegenheit für die Steuerberechtigung ausschlaggebend ist (z.B. das Finanzamt in A erlässt einen Gewerbesteuerbescheid für den Gewerbebetrieb in B). Dagegen ist bei nicht gebietsgebundenen Steuern wie z.B. der Einkommensteuer die verbandsmäßige Zuständigkeit unbeachtlich (AEAO zu § 16, Nr. 2).

Übertragung von Zuständigkeit: Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG können durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Dieses Finanzamt wird damit für die übertragene Aufgabe sachlich und in seinem Bezirk zugleich örtlich zuständig.

Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit kann zur Nichtigkeit oder zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führen.

  • Liegt ein besonders schwerer Fehler vor und ist dies offensichtlich, ist der Verwaltungsakt nichtig (§ 125 Abs. 1 AO). Das ist der Fall bei Verletzung der verbandsmäßigen Zuständigkeit sowie im Bereich der funktionellen Zuständigkeit dann, wenn die Zuständigkeitsregelung auf der Sachkunde der betroffenen Behörde beruht, z.B. wenn der städtische Schlachthof anstelle des Steueramts den Gewerbesteuerbescheid erlässt .

  • Soweit Fehler in der sachlichen Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen, ist er rechtswidrig mit der Folge, dass er als sonstiger Verwaltungsakt im Rahmen des § 130 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgenommen oder als Steuerbescheid nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO oder im Einspruchsverfahren aufgehoben oder geändert werden kann.

  • § 127 AO ist auf Fehler in der sachlichen Zuständigkeit nicht anwendbar.

  • Ein wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtiger Verwaltungsakt wird nicht dadurch wirksam, dass die Einspruchsentscheidung von der sachlich zuständigen Behörde erlassen wird.

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