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BFH Urteil v. - I R 57/97 BStBl 1998 II S. 672

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2EStG § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. aDBA Schweiz Art. 3 Abs. 2DBA Schweiz Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. bDBA Schweiz Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1Protokoll zum DBA Schweiz vom Art. VIII Abs. 3 Buchst. a

- Zur Bestimmung des für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Zuflußzeitpunktes von Gewinnanteilen und anderen Kapitalerträgen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG genügt die Angabe eines Auszahlungszeitraumes nicht - Die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG geltende Zuflußfiktion wird vom DBA-Schweiz nicht verdrängt

Leitsatz

1. Der für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung einer Gewinnausschüttung ist nur dann i. S. von § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG im Ausschüttungsbeschluß bestimmt, wenn ein Beschluß über den Tag der Auszahlung gefaßt worden ist. Die Angabe eines Auszahlungszeitraumes (Woche, Monat, Jahr) genügt hierfür nicht.

2. Der statt dessen geltende Zeitpunkt der Zuflußfiktion gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG findet auch auf Gewinne Anwendung, die eine inländische Kapitalgesellschaft an ihren in der Schweiz ansässigen Gesellschafter ausschüttet. Die Regelung in § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG wird durch das DBA-Schweiz nicht verdrängt. Auf den tatsächlichen Zuflußzeitpunkt kommt es deshalb nicht an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 672
RAAAB-04861

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